Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Ausführung
    Wir verpflichten uns zu guter, sachgemäßer Ausführung. Vor der Bearbeitung werden die Gegenstände punktuell auf Farbechtheit und Festigkeit (durch Knackprobe) überprüft. Erst nach positiver Prüfung wird der Gegenstand zur Reinigung freigegeben. Die Reinigung erfolgt durch Spezialteppichwäsche ohne Lösungsmittelbehandlung. Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen. Eine Fleck- und Geruchsentfernungsgarantie kann nicht abgegeben werden.
  2. Übernahme
    Seitens der Firma erfolgt die Unterschrift durch den die Gegenstände übernehmenden Angestellten oder den Inhaber, seitens des Bestellers (Eigentümers) durch denselben oder durch den mit der Übergabe der Gegenstände Beauftragten.
  3. Haftungsausschluss
    Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigungen kommen, an denen dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Wir übernehmen – mangels Erkennbarkeit – keine Haftung für Schäden, die durch eine nicht offenkundige Beschaffenheit des zu reinigenden Teppichs verursacht werden. (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, des Untermaterials, ungenügende Echtheit von Färbungen bei Wascharbeiten, Einlaufen ( z.B. auch das Welligwerden) der Teppiche, das dies in der Qualität und der Beschaffenheit der Teppiche begründet ist, und erst während bzw. nach der Reinigung erkennbar wird. Weiters übernehmen wir – mangels Erkennbarkeit – keine Haftung für frühere unsachgemäße Behandlung oder Lagerung und andere verborgene Mängel; außerdem für Verfärbungen durch unechtes, ungeeignetes Polster- und Einlagematerial bei Polstermöbel.  Außerdem übernehmen wir keine Haftung für, im Zuge der Reinigung, abhanden gekommene, beschädigte bzw. aufgelöste Etiketten, Zertifikate, Plomben etc. auf den zu reinigenden Objekten.
  4. Rücktritt
    Ergibt sich trotz vorheriger fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur Anspruch auf kostenlose Überlassung des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand.
  5. Ausführungstermine
    Werden möglichst eingehalten. Aus verspäteter Ausführung, so diese nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde,  können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
  6. Abholung
    Die zur Reinigung übergebenen Gegenstände sind spätestens zwei Monate nach Fertigstellung abzuholen oder zu Übernehmen. Nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist übernimmt unsere Firma keine Haftung für Schäden durch das Risiko des zufälligen Untergangs. Das sind z.B. Mottenbefall, Wasserschaden, Einbruchsdiebstahl etc. Nach zwei Monaten kann eine Lagergebühr von 5% des Rechnungswertes pro Monat verrechnet werden – maximal jedoch € 100,-- pro Teppich und Monat. Seitens der Firma besteht nur die Verpflichtung, die zur Reinigung übernommenen Gegenstände 12 Monate aufzubewahren. Dann besteht die Berechtigung, die Ware zu verwerten. Entweder über öffentlichen Versteigerung oder Freihandverkauf. Aus dem Erlös werden die zustehende Forderung gedeckt. Ein allfälliger Überschuß steht dem Kunden zur Verfügung.
  7. Bezahlung
    Die Gebühren für die Reinigung und ev. Nebengebühren sind unmittelbar vor Rückstellung zahlbar. Der Auftraggeber  willigt ein, dass die übergebenen Gegenstände der Firma als Pfand für Reinigungsleistung, Aufbewahrungsgebühr und Nebengebühren dienen. Die Firma ist keineswegs verpflichtet die Gegenstände vor gänzlicher Bezahlung herauszugeben.
  8. Beanstandung
    Etwaige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest bzw. vor Entfernung des Merkzeichens, jedenfalls bevor der betreffende Gegenstand verwendet wurde, unter Vorlage der Quittung geltend gemacht werden.  Als Richtwert gelten hierbei 5 Tage.
  9. Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung
    Soweit eine Haftung, aus dem Titel des Schadenersatzes, in Frage kommt, kann nur Geldersatz nach dem Wert des Gegenstandes gefordert werden. Bewertung nach ideellen Gesichtspunkten ist ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung wegen vorsätzlicher Beschädigung bleibt unberührt.

    Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbelegs der gemeine Wert des Gegenstands im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert für das 1.Jahr 30% für das 2. Jahr weitere 20% für die Jahre 3 bis 6 je  weitere 10% abgesetzt werden. Ab dem 7. Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Sofern kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekanntzugeben.

    Der Gegenstand geht in das Eigentum des Unternehmers über.

  10. Schlussbestimmung
    Anwendbares Recht
    Alle Geschäfte unterstehen den österreichischen Gesetzen. Gerichtsstand ist Wien. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  11. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unzulässig sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unzulässige oder unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung nach möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.
  12. Keine normative oder interpretative Bedeutung von Überschriften
    Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die jeweiligen Bestimmungen nicht.
    Der Kunde hat diese – auch im Geschäftslokal ersichtlich gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zur Kenntnis genommen und erklärt sich mit der Entgegennahme des Übernahmeschein mit ihnen einverstanden, und zwar auch namens anderer Personen, für die er die Ware zur Bearbeitung übergibt.